Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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A. Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der QUANTOM GmbH („QUANTOM“) und dem Auftraggeber („AG“) für alle von QUANTOM zu erbringenden Leistungen, insbesondere Systems Engineering, Software- und Hardwareentwicklung, Testing, Projekt- und Konfigurationsmanagement. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.
1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des AG werden nur wirksam, wenn QUANTOM ihnen zuvor schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Vertrags- oder Leistungsbedingungen des AG finden auch dann keine Anwendung, wenn QUANTOM ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2. Angebote und Unterlagen
2.1 Angebote von QUANTOM sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.2 Die Bestellung des AG gilt als verbindliches Angebot.
2.3 Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Konzepte und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum und/oder Urheberrecht von QUANTOM-Weitergabe an Dritte nur nach schriftlicher Zustimmung.
2.4 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von QUANTOM dürfen Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Konzepte, Spezifikationen, Quellcode, Angebote und sonstige Unterlagen weder ganz noch teilweise genutzt, verwertet, umgesetzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Auftrag nicht zustande kommt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Preise können als Festpreis, Stunden‑/Tagessatz, nach Aufwand oder als Honorar vereinbart werden – zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2 Änderungen des Leistungsumfangs berechtigen QUANTOM zur Anpassung der Vergütung – QUANTOM kann die Leistung bis zur Einigung aussetzen, sofern der AG zuvor schriftlich informiert wurde.
3.3 QUANTOM ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Abschlagsrechnungen zu verlangen.
3.4 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort netto ohne Abzug zahlbar.
3.5 Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den AG nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
3.6 Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist QUANTOM berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung ausstehender Beträge (einschließlich Abschlägen) auszusetzen. Etwaige vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Leistungsunterbrechung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
3.7 Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. QUANTOM kann zudem den pauschalen Schadenersatz nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen, sofern die Voraussetzungen vorliegen – die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
4. Termine und Mitwirkungspflichten
4.1 Vereinbarte Termine sind einzuhalten; sofern keine Termine vereinbart sind, bestimmt QUANTOM diese nach billigem Ermessen.
4.2 Der AG stellt rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen, Informationen und Zugänge zur Verfügung; Verzögerungen gehen zu seinen Lasten.
4.3 Der AG versichert, dass überlassene Unterlagen und Daten keine Rechte Dritter verletzen.
4.4 Höhere Gewalt verlängert Leistungsfristen angemessen; wird Leistung unmöglich, entfällt die Verpflichtung zur Leistungserbringung.
4.5 Soweit der AG Mitwirkungsleistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, verlängern sich Leistungsfristen und vereinbarte Termine angemessen; etwaige Mehrkosten trägt der AG. QUANTOM ist für daraus resultierende Verzögerungen nicht verantwortlich.
5. Vertraulichkeit und Abwerbeverbot
5.1 Beide Parteien verpflichten sich, geschäftliche und betriebliche Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des Auftrags zu verwenden. QUANTOM darf Informationen im Rahmen der Zweckbestimmung an Subunternehmer weitergeben.
5.2 Der AG verpflichtet sich, während der Laufzeit des Auftrags und für 12 Monate nach dessen Ende keine Mitarbeiter von QUANTOM abzuwerben oder zu beschäftigen, es sei denn, QUANTOM stimmt schriftlich zu. Bei Zuwiderhandlung ist eine pauschalierte Vergütung bzw. Vermittlungsprovision zu zahlen (Höhe in Einzelfallvereinbarung; Standardregelung: 30 % des Bruttojahresgehalts, sofern nicht anders vereinbart).
Dem AG bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist; QUANTOM bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die Pauschale ist im Streitfall der Höhe nach auf ihre Angemessenheit gerichtlich überprüfbar.
6. Haftung und Schadensersatz
6.1 QUANTOM haftet nach den folgenden Grundsätzen.
6.2 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet QUANTOM unbeschränkt.
6.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet QUANTOM nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
6.4 Die Haftung nach Ziffer 6.3 ist der Höhe nach begrenzt auf die Nettovergütung des jeweiligen Auftrags, maximal jedoch auf EUR 1.000.000 je Schadensfall. Bei Dauerschuldverhältnissen auf die Nettovergütung der letzten 12 Monate, maximal jedoch auf EUR 1.000.000. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
6.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei gesetzlich zwingender Haftung (z. B. Produkthaftung).
6.6 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, Vermögensschäden aus Datenverlust oder Wiederherstellungskosten ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Für Datenverlust haftet QUANTOM im Rahmen von Ziffer 6.3/6.4 nur, soweit der AG durch ordnungsgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen sichergestellt hat, dass Daten aus Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
6.7 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und Organe von QUANTOM.
6.8 Gesetzlich zwingende Haftung, insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
7. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
7.1 Mit vollständiger Bezahlung räumt QUANTOM dem AG das ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an
den im Auftrag erstellten Arbeitsergebnissen in dem vertraglich vereinbarten Umfang ein.
7.2 Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschläge werden nach den gesetzlichen Regelungen behandelt; auf Verlangen überträgt QUANTOM Rechte gegen Freistellung von Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern.
7.3 QUANTOM ist berechtigt, den Auftrag und die erbrachten Leistungen als Referenz zu nennen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen offengelegt werden; auf Wunsch des AG erfolgt dies anonymisiert.
B. Besondere Regelungen für Arbeitnehmerüberlassung
8. Arbeitnehmerüberlassung
8.0 Soweit Arbeitnehmerüberlassung vereinbart ist, erfolgt diese ausschließlich im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), und – sofern erforderlich – auf Grundlage einer entsprechenden Erlaubnis.
8.1 QUANTOM stellt sicher, dass überlassene Arbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit geeignet sind.
8.2 Der Entleiher informiert QUANTOM über frühere Einsätze oder Arbeitsverhältnisse mit dem betreffenden Arbeitnehmer.
8.3 QUANTOM schuldet nicht den Arbeitserfolg; der überlassene Arbeitnehmer ist nicht bevollmächtigt, Rechtsgeschäfte für QUANTOM vorzunehmen.
8.4 Der Entleiher ist für Einweisung, Anleitung, Arbeitsschutz und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verantwortlich.
8.5 QUANTOM haftet nicht für Art, Umfang oder Güte der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeiten; der Entleiher stellt QUANTOM von Ansprüchen Dritter frei.
8.6 Vergütung nach vereinbartem Stundensatz zzgl. USt.; Zuschläge für Mehrarbeit, Wochenend‑ und Feiertagsarbeit nach Vereinbarung.
8.7 Bei Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers durch den Entleiher gelten gesonderte Vermittlungsregelungen (z. B. Vermittlungsprovision), sofern vereinbart.
C. Werkverträge
9. Werkverträge
9.1 Werkleistungen werden grundsätzlich in den Räumen von QUANTOM erbracht – Ausnahmen sind möglich.
9.2 Weisungsrecht gegenüber Erfüllungsgehilfen liegt bei QUANTOM – auftragsbezogene Ausführungsanweisungen des AG sind zulässig.
9.3 Abnahme: QUANTOM zeigt dem AG die Abnahmebereitschaft an. Der AG hat die Abnahme unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft, schriftlich zu erklären. Wesentliche Mängel sind in Textform zu rügen. QUANTOM ist zur Nachbesserung berechtigt.
9.4 Gewährleistung: QUANTOM leistet nach Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung; bei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen stehen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung zu. Gewährleistungsfrist: 24 Monate, sofern nicht anders vereinbart.
9.5 Abnahmefiktion: Nimmt der AG das Werk in Gebrauch oder erklärt er innerhalb der Frist gemäß Ziffer 9.3 weder die Abnahme noch verweigert er diese unter Benennung wesentlicher Mängel, gilt das Werk als abgenommen.
D. Dienstverträge
10. Dienstverträge
10.1 Dienstverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart.
10.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
E. Verkauf und Lieferung von Hardware
11. Verkauf und Lieferung von Hardware
11.1 Dieser Abschnitt gilt ergänzend für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Hardware-Produkten („Hardware“) der QUANTOM GmbH an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Sofern Hardware Software/Firmware enthält, gelten für die Software/Firmware die Nutzungsrechte nach Ziffer 7 sowie etwaige Lizenzbedingungen des Herstellers.
11.2 Beschaffenheit/Unterlagen: Maßgeblich für die Beschaffenheit der Hardware sind ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Spezifikation vereinbarten Leistungs- und Produktbeschreibungen. Bei Kleinserien sind geringfügige, technisch bedingte oder material-/fertigungsbedingte Abweichungen (z. B. in Farbe, Maßtoleranzen, Komponentenrevisionen) zulässig, soweit die vereinbarte Funktion und der vertraglich vorausgesetzte Zweck nicht beeinträchtigt werden.
11.3 Kundenspezifische Varianten (Kleinserie): Soweit Hardware nach Vorgaben, Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Anforderungen des AG kundenspezifisch gefertigt, konfiguriert oder beschafft wird, besteht – außerhalb der gesetzlichen Mängelrechte – kein Anspruch auf Rücknahme, Umtausch oder Gutschrift. Dies gilt insbesondere für Sonderanfertigungen, individualisierte Baugruppen, kundenspezifische Beschriftungen sowie speziell beschaffte Komponenten.
11.4 Spezifikation/Freigaben/Design-Freeze: Der AG stellt QUANTOM alle für die Fertigung erforderlichen Spezifikationen und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Soweit vereinbart, erstellt QUANTOM ein Erstmuster/Prototyp oder eine Vorserie zur Freigabe. Mit der Freigabe (in Textform) gilt die Spezifikation als verbindlich („Design-Freeze“). Änderungen nach Design-Freeze gelten als Leistungsänderung und können Auswirkungen auf Preis, Lieferzeit und Verfügbarkeit haben; sie werden gemäß Ziffer 3.2 gesondert angeboten und umgesetzt.
11.5 Lieferung/Leistungszeit: Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich zugesagt sind. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem AG zumutbar sind. Soweit QUANTOM zur Lieferung von Vor- oder Zulieferungen abhängig ist, verlängern sich Lieferfristen angemessen bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, sofern QUANTOM ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
11.6 Gefahrübergang/Versand: Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Kosten des AG ab Werk/Lager von QUANTOM. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Hardware an den Spediteur/Frachtführer auf den AG über. Auf Wunsch des AG kann QUANTOM eine Transportversicherung abschließen; die Kosten trägt der AG.
11.7 Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von QUANTOM. Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern; er tritt bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags an QUANTOM ab. QUANTOM nimmt die Abtretung an. Der AG bleibt zum Einzug der Forderungen bis auf Widerruf berechtigt. Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) hat der AG QUANTOM unverzüglich zu informieren.
11.8 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (Handelskauf): Der AG hat die Hardware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Untersuchung oder Rüge, gilt die Hardware als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
11.9 Gewährleistung: Bei Mängeln der Hardware leistet QUANTOM nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mindern oder – bei wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder längere Fristen ausdrücklich vereinbart werden. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage/Integration durch den AG oder Dritte, normale Abnutzung/Verschleiß, Änderungen ohne Zustimmung von QUANTOM oder nicht freigegebene Betriebsumgebungen zurückzuführen sind.
11.10 Rücksendungen/RMA: Rücksendungen erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung (RMA) und unter Angabe einer Fehlerbeschreibung. Unberechtigte oder nicht nachvollziehbare Beanstandungen können nach Aufwand berechnet werden. Bei berechtigten Mängelrügen trägt QUANTOM die angemessenen Kosten der Nacherfüllung; im Übrigen trägt der AG die Versand- und Verpackungskosten.
11.11 Stornierung/Änderung nach Produktionsstart: Bei Stornierung oder Änderungswünschen des AG nach Produktions- oder Beschaffungsstart kann QUANTOM die bis dahin angefallenen, nachweisbaren Aufwände und Kosten (insbesondere Material, Fertigungs-/Rüstkosten, externe Leistungen, Sonderbeschaffungen) sowie eine angemessene Handling-Pauschale in Rechnung stellen. Bereits hergestellte oder beschaffte kundenspezifische Hardware ist vom AG abzunehmen und zu vergüten.
11.12 Haftung/Produkthaftung: Im Übrigen gelten für Hardwarelieferungen die Haftungsregelungen nach Ziffer6. Gesetzlich zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
F. Schlussbestimmungen
12. Erfüllungsort, Schriftform, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für Leistungen ist der Sitz von QUANTOM, Die Niederlassung oder der Ort der Leistungserbringung; Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von QUANTOM.
12.2 Schriftform: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Schriftform kann durch Textform (einfache elektronische Signatur) oder durch eigenhändige/digitale Unterschrift mit telekommunikativer Übermittlung gewahrt werden.
12.3 Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von QUANTOM. QUANTOM ist berechtigt, den AG auch an anderen gesetzlichen Gerichtsständen zu verklagen.
12.4 Anwendbares Recht: Recht der Bundesrepublik Deutschland; internationales Privatrecht ausgeschlossen.
12.5 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
12.6 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.